Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 1 Wesen und Organe der Gemeinde

Über das Wesen der Gemeinde enthält die Sächsische Gemeindeordnung keine erschöpfende Aussage. § 1 beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Gemeinde Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates und eine Gebietskörperschaft ist, die ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl ihrer Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Bürger unmittelbar erfüllt. Das Wesen der Gemeinde wird also umschrieben durch ihre Stellung im Staat (Absatz 1), ihre Aufgaben und die besondere Form ihrer Verwaltung (Absatz 2) und durch ihre Rechtsstellung (Absatz 3). Nach Pagenkopf wird das Wesen der Gemeinde durch die mit eigenem Leben und Geist erfüllte und auf einem bestimmten Gebiet rechtlich verselbstständigte nachbarliche Gemeinschaft von Menschen bestimmt. Diese Gemeinschaft, neben der Familie die naturgegebene Form des Zusammenlebens der Menschen, lockert sich und verflacht in der Großstadt, wo eine weitgehende Entpersönlichung aller Beziehungen eintritt. Allerdings ist auch in diesen Dimensionen noch die einheitsstiftende Wirkung des Zusammenlebens als „Gemeinde“ grundlegend für den gesamten Staatsaufbau.

Lieferung: 05/13