Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 75 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan enthält die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen und ferner die Verpflichtungsermächtigungen. Nach Abs. 4 bildet er die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung der Gemeinde in diesem Zeitraum. Zugleich dient er der Ermittlung und Deckung des Ressourcen- und Zahlungsmittelbedarfs, der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, die veranschlagten Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Der Haushaltsplan ist damit die Grundlage für das wirtschaftliche Handeln der Verwaltung. Schon traditionell steht die Bedarfsdeckungsfunktion im Vordergrund; der Haushaltsplan stellt den erforderlichen Ressourcen- und Zahlungsmittelbedarf fest und sorgt für dessen Deckung. Im Hinblick auf den in § 72 Abs. 3 zwingend vorgeschriebenen Haushaltsausgleich muss die Gemeinde jedoch ihre Vorhaben und Planungen den Finanzierungsmöglichkeiten anpassen.

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