Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

Die Regelung in § 98 verpflichtet die Gemeinde, zur Wahrung ihrer kommunalpolitischen und haushaltswirtlichen Anliegen bewusst darauf hinzuwirken, dass die von ihr entsandten Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung sowie im Aufsichtsrat oder im Vorstand eines Unternehmens in Privatrechtsform gezielt die besonderen Interessen der Gemeinde wahrnehmen. Die Kommunen bedienen sich zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung schon traditionell der gesellschaftlichen Rechtsnormen des Privatrechts. In den letzten Jahren hat aber auch die Beteiligung an nichtwirtschaftlichen Unternehmen von Städten und Gemeinden sowie Landkreisen stark an Bedeutung zugenommen. Deshalb ist es von größter Wichtigkeit, dass sich die Gemeinde eine weitreichende Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Entscheidungsträger sichert und auch die „richtigen“ Mitglieder in diese Organe entsendet. Darüber hinaus muss sie die Möglichkeiten der Weisungsbefugnis an ihre Vertreter ausschöpfen, die notwendig sind, um die Wahrung der Gemeindeinteressen, insbes. bei der Aufgabenerfüllung, zu verwirklichen.

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