Auf der Grundlage des § 115 kann die Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ein bestimmtes positives Handeln verlangen und ist nicht – anders als bei dem Beanstandungsrecht nach § 114 – auf die Rüge der Gesetzwidrigkeit und die Aufforderung, Anordnungen und Beschlüsse aufzuheben, beschränkt. Sie kann die Durchführung der erforderlichen Maßnahme anordnen. Dabei kann die Anordnung auch darauf abzielen, dass die Gemeinde einen noch ausstehenden Beschluss tatsächlich fast oder eine entsprechende Anordnung trifft. Während also die Beanstandung auf einen ausschließlich kassatorischen Eingriff der Aufsichtsbehörde zielt, ermöglicht allein die Anordnung eine darüber hinausgehende aufsichtsbehördliche Regelung. Beinhaltet eine derartige Regelung als unselbständigen Teil auch die Aufhebung eines der Anordnung entgegenstehenden Beschlusses des Rates oder eines Ausschusses, hat die Aufsichtsbehörde im Grundsatz ein Wahlrecht, ob sie sich zunächst auf eine Beanstandung beschränken oder unmittelbar von ihrem Anordnungsrecht Gebrauch macht.
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