Die Übergangsbestimmung des § 130a wurde mit Art. 1 Nr. 75 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) in die SächsGemO eingefügt. Die in dieser Bestimmung ursprünglich ebenfalls enthaltene Verpflichtung, bis spätestens 31.12.2015 eine Hauptsatzung zu erlassen, wurde mit Art. 1 Nr. 55 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13.12.2017 (SächsGVBl. S. 626) aufgehoben: Die Vorschrift habe sich wegen Zeitablaufs erledigt (Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 6/10367, S. 52).
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