§ 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Übergangsregelungen in § 130b dienen dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung und dem hier gebotenen Vertrauensschutz. Nachdem im Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 8.8.2017 (LT-Drs. 6/10367) die Einführung der Ortschaftsverfassung nur noch für jene Ortsteile möglich sein sollte, die nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstanden sind, wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 6. Dezember 2017 (LT-Drs. 6/11427) den kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, durch die Hauptsatzung auch für weitere Ortsteile (also für solche, die schon vor dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstanden waren) die Ortschaftsverfassung einzuführen, sofern die erstmalige Ortschaftsratswahl vor dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
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