§ 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen
Experimentierklauseln stellen eine besondere Rechtskonstruktion dar, die unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von zwingenden Vorschriften erlauben. Eine solche Experimentierklausel beinhaltete bis zum 24.11.2007 § 131 a.F., die den Gemeinden das Recht einräumte, selbst Ideen für die Weiterentwicklung der Regelungen zu erproben. Konkret durften die Kommunen neue Formen und Verfahren der Haushaltswirtschaft, insbes. eines dezentralen Vollzugs des Haushalts sowie die kaufmännische Buchführung – also die Doppik – erproben. Die Gemeinden mussten dafür einen Antrag stellen. Das SMI konnte im Benehmen mit dem SMF im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften der §§ 72 bis 88 und den Detailregelungen in der KomHVO bzw. KomKVO sowie von den verbindlichen Mustern für die Haushaltswirtschaft zulassen. Die erteilten Genehmigungen bezogen sich auf einzelne Verfahrensabweichungen von den geltenden Regelungen. Sie waren auf längstens fünf Jahre zu befristen.
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