Die Ausschlussvorschriften dienen der Sauberkeit und Transparenz der Verwaltung. Sie sollen verhindern, dass bei der Beratung und Entscheidung von Gemeindeangelegenheiten nicht mehr das Gemeinwohl, sondern Partikularinteressen des Einzelnen oder bestimmter Interessengruppen (Sonderinteressen) im Vordergrund stehen. Geschützt werden soll namentlich die Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der Mandatsausübung. Die Ausschlussvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des besonderen Treueverhältnisses zwischen Gemeinde und ehrenamtlich Tätigem dar; vgl. §§ 19, 35 Abs. 3. Zugleich wird aber auch der Normadressat selbst vor möglicherweise bestehenden Interessenkollisionen und daraus resultierenden Gewissenskonflikten geschützt, vergegenwärtigt man sich beispielsweise die für Gemeinderäte angeordnete Teilnahmepflicht des § 35 Abs. 4. Die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlangt auch Bedeutung für die Frage, ob ein Hinderungsgrund für den Antritt des Gemeinderatsmandates nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 vorliegt.
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