Unbeschadet der in Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 84 SächsVerf den Gemeinden übertragenen Befugnis, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu erledigen, sieht § 24 als Ausdruck unmittelbarer Demokratie auf kommunaler Ebene die Einbeziehung der Bürger in die Verwaltung der Gemeinde vor. Entscheidungen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, können nach Maßgabe des § 24 und § 25 unmittelbar von der Bürgerschaft durch einen Bürgerentscheid getroffen werden. Zu einem Bürgerentscheid kommt es, wenn entweder
– ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder
– der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Durchführung
eines Bürgerentscheides beschließt.
Die Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens sind in § 25 geregelt. § 24 beschäftigt sich demgegenüber mit dem Verfahren (Abs. 3 und 5), mit der Frage, welche Angelegenheiten der Entscheidung durch die Bürger unterliegen können (Abs. 2) und führt eine Sperrwirkung eines Bürgerentscheids ein (Abs. 4).
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