Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 folgt der Konzeption der süddeutschen Ratsverfassung. Sie begründet die Vollintegration des Bürgermeisters in den Gemeinderat und – zusammen mit den sich teilweise überschneidenden Bestimmungen der §§ 39 Abs. 5 und 55 Abs. 1 Satz 1 – die Doppelstellung des Bürgermeisters. Dieser ist zum Einen Leiter der Verwaltung nach§ 51 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig ist er, ohne selbst Gemeinderat zu sein, von Amts wegen Mitglied des Gemeinderates (als des Kollegiums) und zugleich sein Vorsitzender. Als Mitglied nimmt er mit gleichem Stimmrecht wie die Gemeinderäte an den Wahlen und den Abstimmungen im Gemeinderat teil (so ausdrücklich § 39 Abs. 5 Satz 2). Dem Bürgermeister steht jedoch keine „Präsidialstimme" zu, das heißt, bei Stimmengleichheit findet weder Stichentscheid statt, noch gibt die vom Bürgermeister abgegebene Stimme den Ausschlag. Vielmehr sind die Anträge abgelehnt bzw. es findet Losentscheid statt (§ 39 Abs. 6 und 7). Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit (einfache oder qualifizierte) wird der Bürgermeister mitgezählt. Soll er hingegen von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein, stellt die SächsGemO auf die Zahl der Gemeinderäte ab (z.B. § 36 Abs. 5) oder bestimmt z.B., dass die Wahl durch die Gemeinderäte statt durch den Gemeinderat erfolgt (siehe § 42 Abs. 2 Satz 2).
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