Dem Bürgermeister wird in Abs. 1 die Verhandlungsleitung der Gemeinderatssitzungen übertragen. Da er Vorsitzender des Gemeinderats ist (§ 36 Abs. 1), hätte es dieser – zusätzlichen – Regelung eigentlich nicht bedurft. Ist der Bürgermeister verhindert, so wird – in Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 55) – der Vorsitz von seinem allgemeinen Vertreter (§ 54 Abs. 1) übernommen. In Städten mit Beigeordneten vertreten diese den Bürgermeister (§ 55 Abs. 3) oder – bei deren Verhinderung (§ 55 Abs. 2) – der nach § 54 Abs. 1 bestellte Stellvertreter. Dies gilt auch, wenn Befangenheitsgründe gegen den Bürgermeister vorliegen (§ 58 i.V.m. § 20). Zulässig ist die Übertragung der Verhandlungsleitung durch den Bürgermeister an einen Gemeinderat (Abs. 1 Satz 3), die allerdings wohl nur dann in Betracht kommen wird, wenn die bestellten Stellvertreter verhindert sind. Die sich aus Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ergebenden Rechte sind gesetzliche Rechte des Vorsitzenden können weder durch Beschlüsse des Gemeinderats noch durch die Geschäftsordnung beschränkt werden. Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Verhandlung zu leiten; er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Ein Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 u. 3 hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Bürgermeister als Vorsitzender, ein eigenes Stimmrecht hat jedoch nur der Amtsverweser, der nach § 54 Abs. 3 bestellt wurde.
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