§§ 41 bis 44 befassen sich mit den Ausschüssen des Gemeinderats. Die Vorschriften differenzieren zwischen zwei grundlegend verschiedenen Arten von Ausschüssen: Während §§ 41 und 42 den beschließenden Ausschüssen gewidmet sind, hat § 43 die beratenden Ausschüsse zum Gegenstand. § 44 ist eine übergreifende Norm, die daneben auch den Gemeinderat als solchen in den Blick nimmt. Sie betrifft die Mitwirkung von Personen im Gemeinderat und in den Ausschüssen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind. Im Regelfall agieren in den Ausschüssen hingegen die Gemeinderäte. Die Bedingungen ihrer persönlichen Mitwirkung in beschließenden Ausschüssen ergeben sich aus § 42, der Bestimmungen über deren Zusammensetzung und die Einbeziehung von Gemeinderäten enthält, die dem Ausschuss nicht angehören. Die weiteren Festlegungen über die beschließenden Ausschüsse, insbesondere über ihr Verhältnis zum Gemeinderat in sachlicher Hinsicht sowie über ihre Arbeitsweise, sind in § 41 getroffen.
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