§ 43 beschäftigt sich mit der – neben den beschließenden Ausschüssen – zweiten grundlegenden Kategorie von Ausschüssen des Gemeinderats, den beratenden Ausschüssen. Im Vergleich zu den Bestimmungen der §§ 41 und 42, in denen die Grundlagen und Bedingungen der Tätigkeit der beschließenden Ausschüsse sowie der betreffenden Mitwirkung und Einbeziehung der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters und der Beigeordneten ausführlich geregelt sind, nehmen die für die beratenden Ausschüsse in § 43 getroffenen normativen Vorgaben nur wenig Raum ein. Der beschränkte Regelungsumfang beruht darauf, dass das für diesen Ausschusstypus nach der Konzeption des Gesetzgebers geltende rechtliche Statut weitgehend demjenigen der beschließenden Ausschüsse entspricht. Es hätte daher im Grunde nur einer generellen Verweisung auf die Vorschriften über die beschließenden Ausschüsse und einer Angabe der für notwendig oder sinnvoll gehaltenen Abweichungen bedurft. Das Normprogramm ist allerdings etwas differenzierter ausgefallen. § 43 enthält eine Mischung von originären und verweisenden Bestimmungen. Er ähnelt in mehrfacher Hinsicht dem Vorbild des § 41, stimmt mit diesem nach der Normarchitektur aber nicht vollständig überein.
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