§ 50 regelt wesentliche Fragen der Wahlvorbereitung. Entgegen der amtlichen Überschrift enthält diese Vorschrift nicht nur Bestimmungen über den Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters (Absatz 1), sondern auch Bestimmungen über die Vorstellung von Bewerbern (Absatz 2 – näher dazu unten Rdn. 25 ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, die Gemeinden zur Ausschreibung der Stelle des Bürgermeisters zu verpflichten, und stattdessen einem Nominierungssystem den Vorzug gegeben (s. § 41 Abs. 1 und 3 KomWG), das ortskundige Bewerber bevorzugt und den politischen Charakter der Auswahl des Bürgermeisters besonders betont.
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