Die Stellvertretung des Bürgermeisters ist in der Gemeindeordnung mehrfach und unterschiedlich geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen der aufgabenbezogenen ständigen Vertretung des Bürgermeisters durch den oder durch die Beigeordneten nach § 55 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 und der nichtständigen Stellvertretung (Verhinderungsstellvertretung), die in § 54 Abs. 1 und in § 55 Abs. 2 und 4 geregelt ist. Die Bestellung eines (oder mehrerer) Vertreter(s) ist wegen der umfassenden Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Gemeindeverwaltung und seiner daraus erwachsenden Bedeutung für einen geregelten und ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung erforderlich.
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