§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 enthält eine Auflistung von Angelegenheiten, über die der Ortschaftsrat in originärer Zuständigkeit entscheidet. Die Entscheidungsbefugnis bezieht sich dabei auf Angelegenheiten, die Bedeutung ausschließlich für die Ortschaft haben, sich weder rechtlich noch tatsächlich auch auf andere Gemeindeteile auswirken und eine einheitliche Wahrnehmung durch den Gemeinderat (bzw. dem dafür zuständigen beschließenden Ausschuss) nicht erforderlich ist. Eine eigene Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats scheidet natürlich auch aus, wenn nach der SächsGemO die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Gemeinderats gegeben ist. Eine weitere Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats ergibt sich auch daraus, dass sich die Entscheidung im Rahmen der dem Ortschaftsrat nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel halten muss.
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