§ 9 konkretisiert die Voraussetzungen für Gebietsänderungen, wie sie in Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen allgemein vorgegeben sind. Danach kann das Gemeindegebiet durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden, die einer staatlichen Genehmigung bedarf, geändert werden. Zwar sind Gebietsänderungen verfassungsrechtlich auch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, vorrangig gilt jedoch das Prinzip der Freiwilligkeit, was bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wann sie einen Zusammenschluss mit Nachbargemeinden eingehen.
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