Das in der SächsGemO (wie auch in der SächsLKrO) eingeräumte kommunale Petitionsrecht ist vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines Petitionsrechts als Grundrecht in Art. 17 GG und in Art. 35 SächsVerf zu sehen. Wesen und Bedeutung des Petitionsrechts umreißt Dürig treffend: „Im Wertsystem der Grundrechte anerkennt Art. 17, daß menschliche Nöte, Sorgen, Kümmernisse, Anliegen usw. vom Staat auch außerhalb formaler Rechtsmittel- und Gerichtsverfahren und auch nach deren Abschluß zur Kenntnis genommen, geprüft und verbeschieden werden müssen. Art. 17 gesteht dem Menschen ein, daß sich der Staat nicht anmaßt, ausschließlich durch sein stringentes Verfahrensrecht darüber zu bestimmen, ob und wann ein menschliches Petitum rechtserheblich sein soll.
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