Das in der SchsGemO (wie auch in der SchsLKrO) eingerumte kommunale Petitionsrecht ist vor dem Hintergrund der Gewhrleistung eines Petitionsrechts als Grundrecht in Art. 17 GG und in Art. 35 SchsVerf zu sehen. Wesen und Bedeutung des Petitionsrechts umreit Drig treffend: Im Wertsystem der Grundrechte anerkennt Art. 17, da menschliche Nte, Sorgen, Kmmernisse, Anliegen usw. vom Staat auch auerhalb formaler Rechtsmittel- und Gerichtsverfahren und auch nach deren Abschlu zur Kenntnis genommen, geprft und verbeschieden werden mssen. Art. 17 gesteht dem Menschen ein, da sich der Staat nicht anmat, ausschlielich durch sein stringentes Verfahrensrecht darber zu bestimmen, ob und wann ein menschliches Petitum rechtserheblich sein soll.
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