§ 125a enthielt eine Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 und fand für das Jahr 2013 Anwendung; die Vorschrift wurde mit Art. 1 Nr. 51 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13.12.2017 (SächsGVBl. S. 626) aufgehoben.
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