§ 44 Mitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen
Im Anschluss an die Vorschriften über Funktion und Organisation des Gesamtgemeinderats (§§ 27 bis 40) sowie über Funktion und Organisation der beschließenden (§§ 41 und 42) und der beratenden Ausschüsse (§ 43) regelt § 44 ergänzend die Mitwirkung von Personen im Gemeinderatsplenum und in den Ausschüssen, die dem Gemeinderat nicht angehören. Jeder der Absätze 1 und 3 bis 7 gilt übereinstimmend sowohl für das Plenum als auch für die Ausschüsse, während Absatz 2 auf die Ausschüsse beschränkt ist. Die einzelnen Absätze differenzieren hinsichtlich der Mitwirkung zwischen verschiedenen Personenkreisen und damit zugleich zwischen den betreffenden Arten der Einbeziehung, für die jeweils ganz unterschiedliche Gründe maßgebend sind.
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