§ 44 Mitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen
Im Anschluss an die Vorschriften ber Funktion und Organisation des Gesamtgemeinderats ( 27 bis 40) sowie ber Funktion und Organisation der beschlieenden ( 41 und 42) und der beratenden Ausschsse ( 43) regelt 44 ergnzend die Mitwirkung von Personen im Gemeinderatsplenum und in den Ausschssen, die dem Gemeinderat nicht angehren. Jeder der Abstze 1 und 3 bis 7 gilt bereinstimmend sowohl fr das Plenum als auch fr die Ausschsse, whrend Absatz 2 auf die Ausschsse beschrnkt ist. Die einzelnen Abstze differenzieren hinsichtlich der Mitwirkung zwischen verschiedenen Personenkreisen und damit zugleich zwischen den betreffenden Arten der Einbeziehung, fr die jeweils ganz unterschiedliche Grnde magebend sind.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.