Die SächsGemO definiert den Begriff der Nachtragssatzung ebenso wenig wie denjenigen der Haushaltssatzung. Eine Nachtragssatzung setzt stets voraus, dass eine originäre Haushaltssatzung vorhanden ist. Die Nachtragssatzung ändert die ursprüngliche Haushaltssatzung; beide bilden eine Einheit, in der die Nachtragssatzung aufgeht. Für die Änderung der eigentlichen Haushaltssatzung gilt der Begriff Nachtragssatzung, für die Änderung des Haushaltsplans verwendet § 8 SächsKom-HVO den Begriff Nachtragshaushaltsplan.
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