§ 77 Nachtragssatzung
Die SächsGemO definiert den Begriff der Nachtragssatzung ebenso wenig wie denjenigen der Haushaltssatzung. Eine Nachtragssatzung setzt stets voraus, dass eine originäre Haushaltssatzung vorhanden ist. Die Nachtragssatzung ändert die ursprüngliche Haushaltssatzung; beide bilden eine Einheit, in der die Nachtragssatzung aufgeht. Für die Änderung der eigentlichen Haushaltssatzung gilt der Begriff Nachtragssatzung, für die Änderung des Haushaltsplans verwendet § 8 SächsKom-HVO den Begriff Nachtragshaushaltsplan.
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