Gemäß § 75 Abs. 4 SächsGemO stellt der Haushaltsplan die verbindliche Grundlage für die Ausführung des Haushaltsplans dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Aufwendungen und Auszahlungen nur für den vorgesehenen Zweck leisten darf und dass die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel grundsätzlich eine Höchstgrenze für die mittelbewirtschaftenden Dienststellen bilden. Man bezeichnet dies auch als den Haushaltsgrundsatz der sachlichen Bindung. § 28 Abs. 1 SächsKom-HVO verpflichtet die Gemeinde, die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Diese sachliche Bindung kann aber nicht starr und unabdingbar sein. Denn selbst bei sorgfältiger Aufstellung des Haushaltsplans können zahlreiche Haushaltsansätze nicht exakt festgelegt, sondern müssen nach bestem Wissen geschätzt werden.
Ihr Zugang zur Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Sächsische Gemeindeordnung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.