Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 79 Abweichungen vom Haushaltsplan

Gemäß § 75 Abs. 4 SächsGemO stellt der Haushaltsplan die verbindliche Grundlage für die Ausführung des Haushaltsplans dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Aufwendungen und Auszahlungen nur für den vorgesehenen Zweck leisten darf und dass die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel grundsätzlich eine Höchstgrenze für die mittelbewirtschaftenden Dienststellen bilden. Man bezeichnet dies auch als den Haushaltsgrundsatz der sachlichen Bindung. § 28 Abs. 1 SächsKom-HVO verpflichtet die Gemeinde, die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Diese sachliche Bindung kann aber nicht starr und unabdingbar sein. Denn selbst bei sorgfältiger Aufstellung des Haushaltsplans können zahlreiche Haushaltsansätze nicht exakt festgelegt, sondern müssen nach bestem Wissen geschätzt werden.

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