Art. 88 SächsVerf enthält die grundlegenden Bestimmungen über Gebietsänderungen von Gemeinden (und Landkreisen). Danach kann das Gebiet von Gemeinden aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit geändert werden (Abs. 1). Die Änderung kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Gebietsänderung muss die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden (Abs. 2). Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen (Abs. 3).
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