§ 49 unterscheidet wie allgemein das Wahlrecht zwischen Gründen, bei deren Vorliegen die Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Ausschlussgründe – Absatz 1 und 2), und Gründen, die nicht der Wahl als solcher, aber der Amtsausübung entgegenstehen (Hinderungsgründe – Absatz 3 und 4). Liegt in der Person des Bewerbers ein Ausschlussgrund vor, so darf dessen Bewerbung nicht zugelassen werden; ist dies dennoch geschehen, und er mit der erforderlichen Stimmenzahl gewählt worden, so muss seine Wahl für ungültig erklärt werden (§ 45 Abs. 1 KomWG). Liegt dagegen in der Person des Bewerbers ein Hinderungsgrund vor, so steht dies weder der Zulassung seiner Bewerbung noch der Gültigkeit seiner Wahl entgegen; allerdings muss er sich, ist er gewählt worden, entscheiden, ob er die mit dem Amt des Bürgermeisters unvereinbare Tätigkeit aufgibt und das Amt des Bürgermeisters antritt, oder ob er seiner unvereinbaren Tätigkeit den Vorzug gibt und das Amt nicht antritt. Weil Hinderungsgründe in aller Regel persönlich beeinflussbar und daher auch ausräumbar sind, stellen sie ein milderes Mittel gegenüber den Ausschlussgründen dar. Dies hat Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, die sowohl bei den Ausschluss- als auch bei den Hinderungsgründe als Ausnahmen von der Allgemeinheit der Wahl aus zwingenden Gründen möglich ist.
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