Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflicht

§ 102 fasst seit 2014 die Mitwirkungsrechte der Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Maßnahmen von Unternehmen in Privatrechtsform zusammen. Abs. 1 SächsGemO schreibt zwingend eine Genehmigungspflicht von grundlegenden Entscheidungen über Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform vor. Diese Vorschrift gilt weder für Eigenbetriebe noch für Zweckverbände. Somit sind weder die Errichtung noch die wesentliche Veränderung eines Eigenbetriebs genehmigungspflichtig. Hierfür begründet § 94a Abs. 1 die Vorlagepflicht entsprechender Beschlüsse; allerdings nur dann, wenn der Eigenbetrieb eine wirtschaftliche Betätigung ausübt. Gleichzeitig ist die Betriebssatzung des Eigenbetriebs nach § 1 SächsEigBVO i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 3 der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem Zweckverband bedarf die Verbandssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

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