Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 103 Örtliche Prüfungseinrichtungen

Für die Prüfung verwendet die Praxis unterschiedliche Bezeichnungen wie etwa Rechnungsprüfung oder Finanzkontrolle. Unter „Prüfen“ versteht man einen ermittelten Sachverhalt („Istzustand“) mit einer durch Gesetze und anderen Normen vorgegebenen Zielsetzung („Sollzustand“) zu vergleichen und danach zu beurteilen und festzustellen, ob und inwieweit das „Istergebnis“ mit der „Sollvorgabe“ übereinstimmt. Prüfung bedeutet, einen vorgefundenen Sachverhalt aufnehmen, diesen untersuchen und ihn im Hinblick auf bestimmte Prüfungsmaßstäbe hin zu beurteilen. Nach einer anderen Definition bedeutet „Prüfen“ einen bestehenden Sachverhalt festzustellen, in seinen finanzwirtschaftlichen Faktoren mit dem Blick auf Soll-Anforderungen und bestimmten Prüfungsmaßstäben nachzuvollziehen und möglichst zu beurteilen. Allen diesen Definitionen ist gemeinsam, dass die Prüfung auf einen „Soll-Ist- Vergleich“ hinausläuft.

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