Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

Nach Abs. 1 hat das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses stellt die wichtigste Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes dar. Es handelt sich um eine absolute Pflichtaufgabe dieses Amtes. Das Prüfungsergebnis bietet ein wichtiges Hilfsmittel für die Beratung des Gemeinderats im Zuge der Feststellung des Jahresabschlusses. Die Komplexität und Schwierigkeit einer Vielzahl von Finanzabläufen im kommunalen Rechnungswesen würde den Gemeinderat überfordern, die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der finanzwirtschaftlichen Vorgänge eigenständig zu beurteilen. Dies wäre auch für dieses ehrenamtlich tätigte Organ viel zu zeitaufwendig. Hier leistet das Rechnungsprüfungsamt eine entscheidende und unverzichtbare Hilfe.

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