Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 113 Informationsrecht

Das Informationsrecht der Aufsichtsbehörden – und zwar auch der Fachaufsichtsbehörden (§ 123 Abs. 2 Satz 1) – erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gemeinden. Anders als bei den Anzeige- oder Vorlagepflichten (etwa § 119) ist die Gemeinde ohne ausdrückliche Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht zur „Information“ der Aufsichtsbehörde verpflichtet; eine Verpflichtung der Gemeinde zur Information der Aufsichtsbehörde setzt einen entsprechende Aufforderung der Aufsichtsbehörde voraus.

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