§ 114 Beanstandungsrecht
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese von der Gemeinde aufgehoben werden; sie kann darüber hinaus verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Gesetz im Sinne des § 114 sind alle Rechtsnormen, die Gesetze im materiellen Sinne sind (also Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Ziel der Beanstandung ist es, die Gemeinde zur Berichtigung der Maßnahme zu veranlassen; die Gemeinde soll sich nochmals mit der Angelegenheit beschäftigten und soll die Möglichkeit erhalten, den beanstandeten Beschluss (die Maßnahme) aufzuheben (oder zu bestätigen). Der Sinn der Beanstandung liegt in der Anstoßfunktion zur Eigenkontrolle und ggf. zur Selbstkorrektur des gerügten Rechtsverstoßes durch die Gemeinde.
Lieferung: 02/21