§ 119 Vorlage- und Genehmigungspflicht
Nach § 4 Abs. 3 S. 3 sind Satzungen der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Zweck dieser Anzeige ist es, dass die Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis von allen von der Gemeinde erlassenen Satzungen erhält. Nur auf diese Weise ist die Rechtsaufsichtsbehörde in der Lage, ihre Aufsichtsfunktion umfassend wahrzunehmen. Dadurch hat sie Gelegenheit zur Überprüfung und bei rechtserheblichen Fehlern die Entscheidungsmöglichkeit, ob und ggf. wie sie tätig werden will. Die Anzeige muss erst nach Abschluss des Satzungsverfahrens, also grundsätzlich nach der öffentlichen Bekanntmachung vorgenommen werden. Versäumt die Gemeinde die Anzeige, dann hat dies keine Auswirkung auf die rechtliche Wirksamkeit der Satzung.
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