Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 120 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

§ 119 Abs. 2 bestimmt, dass ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, erst dann vollzogen werden darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Der Genehmigungsvorbehalt ändert nichts an der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde für die betreffende Maßnahme, er ermöglicht lediglich die verfassungsrechtlich zulässige Rechtsprüfung. Dies entspricht der Forderung des Art. 89 Abs. 1 der SächsVerf, wonach der Freistaat die Gesetzmäßigkeit der Kommunen überwacht. Abs. 2 erlaubt es dem Freistaat, durch Gesetz die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Behörde abhängig zu machen. Ein Genehmigungsvorbehalt kann somit bei solchen Rechtsgeschäften vorgeschrieben werden, bei denen die Gemeinde durch die vorangehende Kontrolle der Rechtsaufsichtsbehörde von später nicht mehr rückgängig zu machenden rechtswidrigen Maßnahmen geschützt werden soll. Deshalb schiebt § 120 Abs. 1 auch die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte bis zur Erteilung der Genehmigung auf.

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