§ 129 Sonstige Verwaltungsvorschriften
Nach Art. 75 Abs. 2 SächsVerf erlässt die Sächsische Staatsregierung die zur Ausführung der sächsischen Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (nachfolgend VwV), soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Von dieser Delegationsbefugnis macht § 129 Gebrauch, indem der Gesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass solcher Vorschriften auf das SMI übertragen hat. Das Sächsische Verwaltungsvorschriftengesetz (SächsVwVorG) legt eine generelle Delegation zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf jeden Staatsminister für seinen Geschäftsbereich fest (§ 1).
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