§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern
Für die bisherigen Übergangsbestimmungen des § 130 sah der Gesetzgeber keinen Bedarf mehr. § 130 enthält nach der Novellierung der Sächs- GemO eine Übergangsregelung für die nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfindenden Bürgermeisterwahlen dar.
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