Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern

Für die bisherigen Übergangsbestimmungen des § 130 sah der Gesetzgeber keinen Bedarf mehr. § 130 enthält nach der Novellierung der Sächs- GemO eine Übergangsregelung für die nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfindenden Bürgermeisterwahlen dar.

Lieferung: 02/23