§ 15 Bürger der Gemeinde
Die SächsGemO geht vom Grundsatz der Einwohnergemeinde aus. Die Gemeindezugehörigkeit wird nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern von der bloßen Wohnsitznahme (s. hierzu Rdn. 1 zu § 10). Aus dem Kreis der Gemeindeeinwohner werden jedoch die Gemeindebürger als diejenigen Einwohner, welche in der Gemeinde wahl- und stimmberechtigt und weitergehend als die sonstigen Einwohner dazu berufen sind, an der Verwaltungstätigkeit der Gemeinde teilzunehmen, besonders hervorgehoben. Wie in einigen anderen Gemeindeordnungen wird hierbei der Status des Bürgers durch bestimmte Voraussetzungen eigenständig begründet und nicht nur von der Wahlberechtigung bei den Gemeindewahlen abgeleitet. Da der Erwerb des Bürgerrechts nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder 18 Jahre alte Deutsche erfüllen kann, bedeutet die Sonderstellung der Gemeindebürger keine Rückkehr zur Bürgergemeinde (Rdn. 1 zu § 10). Das Bürgerrecht wird auch nicht verliehen, sondern automatisch erworben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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