§ 16 Wahlrecht
§ 16 regelt mit dem Wahlrecht zu den Gemeindewahlen und dem Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten das wichtigste Einzelrecht als Ausfluss aus dem Bürgerrecht (zum Begriff des Bürgers s. Rdn. 1ff. zu § 15). Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt die so genannten Wahlrechtsgrundsätze auch für Gemeinde(rats)wahlen verbindlich vor. Hiernach müssen Gemeinde(rats)wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Daraus erwachsen den Wahlbürgern subjektivöffentliche Rechte nicht nur für das aktive, sondern auch für das passive Wahlrecht. Der SächsGemO liegt im Vollzug von Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 86 SächsVerf das System der mittelbaren oder repräsentativen Demokratie zugrunde, in dem durch die Wahl die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf die Gemeindevertretung (Gemeinderat) und den Bürgermeister übertragen werden. Die einschlägigen wahlrechtlichen Regelungen finden sich – jeweils für das zu wählenden Organ – an mehreren Stellen:
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