§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vom ehrenamtlich Tätigen erwartet wird, dass er durch seine Tätigkeit für die Gemeinde finanzielle Verluste erleidet. Er erhält nicht, wie etwa Berufspolitiker auf Bundes- oder Landesebene (Art. 48 Abs. 3 GG, Art. 42 Abs. 3 SächsVerf), eine Alimentation. Das kommunale Ehrenamt ist nach wie vor ein Dienst für die kommunale Gemeinschaft, der unentgeltlich und nicht berufsmäßig geleistet wird. Die mit der Mandatswahrnehmung verbundenen Einbußen sollen durch die Entschädigungsansprüche nach § 21 Abs. 1 und 2 ausgeglichen werden. Eine Entschädigung für gewählte Kommunalvertreter ist darüber hinaus in Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung – EKC – angesprochen. Danach muss eine angemessene Entschädigung für Kosten und gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstausfälle oder ein Entgelt mit entsprechender sozialer Absicherung ermöglicht werden. Art. 7 Abs. 2 EKC sieht damit für gewählte Kommunalvertreter über den Nachteilsausgleich hinaus gehend – wenngleich nur alternativ – auch die Möglichkeit einer alimentationsartigen Vergütung vor. Art. 7 Abs. 2 EKC bezweckt, dass sich Bürger ungeachtet ihrer finanziellen Situation zur Wahl als Kommunalvertreter stellen und eine Kandidatur nicht aus pekuniären Erwägungen unterbleibt. § 21 gewährt deshalb Entschädigungsansprüche für solche ehrenamtliche Tätigkeiten, die für die Gemeinde wahrgenommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehört bei Gemeinderäten die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und an Sitzungen, die zur Vorbereitung der Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen dienen, insbesondere Fraktionssitzungen. Berücksichtigungsfähig sind auch die Tätigkeiten, die auf Veranlassung des Vorsitzenden des Gemeinderats geleistet werden.
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