Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 22 Einwohnerversammlung

Die Einwohnerversammlung ist eine Rechtsinstitution eigener Art. Sie stellt weder eine Gemeindeversammlung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG dar, noch ist sie Organ der Gemeinde. Vielmehr bildet sie ein Forum zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten mit dem Ziel, die Bürgernähe der gemeindlichen Selbstverwaltung zu fördern. Sie ermöglicht eine direkte Kommunikation zwischen Bürgermeister, Gemeinderat, -verwaltung und Einwohnerschaft und dient der Information der Einwohner einerseits und deren unmittelbaren Beteiligung andererseits Förmliche Beschlussfassungen durch die Einwohnerversammlung sind nicht vorgesehen. Aus der Mitte der Einwohnerversammlung sollen Vorschläge, Anregungen und Hinweise vorgetragen werden, die dann nach pflichtgemäßem Ermessen durch Gemeinderat und Gemeindeverwaltung weiterverfolgt werden. Die Einwohnerversammlung erfüllt damit eine Kommunikations- und Anstoßfunktion.

Lieferung: 04/24