Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 23 Einwohnerantrag

Der Einwohnerantrag beinhaltet ein über die Möglichkeiten des § 22 Abs. 2 hinaus gehendes Initiativrecht der Einwohnerschaft. Die Einwohner können damit den Gemeinderat zwingen, eine bestimmte Angelegenheit förmlich zu verhandeln und gegebenenfalls einen Beschluss zu fassen. In der kommunalen Praxis spielt der Einwohnerantrag neben der Herbeiführung einer Einwohnerversammlung und der Initiierung eines Bürgerbegehrens eine eher untergeordnete Rolle. Da der organisatorische und ideelle Aufwand für einen erfolgreichen Einwohnerantrag dem für das Betreiben eines Bürgerbegehrens nahe kommt, werden Bürgerinitiativen sich regelmäßig für das letztere, erheblich wirksamere Instrument entscheiden. Der Einwohnerantrag wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn die zugrunde liegende Angelegenheit nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann. Zum Einwohnerbegriff vgl. Rdn. 1–14 zu § 10.

Lieferung: 06/21