Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 26 Ehrenbürgerrecht

Der Gemeinderat kann eine Persönlichkeit, die sich um die Belange der Gemeinde besonders verdient gemacht hat, die Auszeichnung als Ehrenbürger verleihen. Rechte oder Pflichten sind für den Ehrenbürger damit nicht verbunden; zum Ehrenbürger kann auch ein Bürger ernannt werden, der nicht in der Gemeinde wohnt; der zu Ehrende muss also nicht Bürger der Gemeinde (§ 15) sein. Durch die Ernennung zum Ehrenbürger erlangt der Ausgezeichnete kein Wahlrecht in der Gemeinde. Die besonderen Verdienste können in der außergewöhnlichen Förderung des wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens der Gemeinde, aber auch etwa in langjähriger verdienstvoller Mitarbeit in hervorragender Stellung in der Gemeindeverwaltung liegen. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich der zu Ehrende allgemein „um Volk und Staat“ verdient gemacht hat.

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