Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 30 Wahlgrundsätze

Wegen ihrer Bedeutung für eine demokratische Staatsverfassung sind die Wahlgrundsätze bereits im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) wie in den Länderverfassungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 SächsVerf) festgehalten. Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde und von den seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnenden Staatsangehörigen (sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gewählt.

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