§ 31 Wählbarkeit
Das in § 31 geregelte passive Wahlrecht knüpft an das aktive Wahlrecht (§ 16) an. Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß §16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist. Dies sind die Bürger der Gemeinde (§ 15) sowie die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Bürger der Gemeinde sind nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates. Die Wählbarkeit (wie auch die Wahlberechtigung) bezieht sich auf die konkrete Wahl, sie muss also zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags vorliegen. Der spätere Verlust der Wählbarkeit hat auf die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung keinen Einfluss; diese erledigt sich dadurch nicht, so dass der spätere Verlust des Wahlrechts etwa wegen Umzugs des Wahlbewerbers ohne Belang ist.
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