§ 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte
Die Tätigkeit als Gemeinderat beruht auf einer allgemeinen Bürgerpflicht; sie kann nicht als haupt- oder nebenberufliche Erwerbstätigkeit (miss-) verstanden werden, die der materiellen Lebensgrundlage dienen soll. Gemeinderäte erhalten kein Entgelt für ihre im Dienste der Allgemeinheit geleistete Tätigkeit; sie sind ehrenamtlich tätig. Als Vertreter der Bürgerschaft, die im System der repräsentativen Demokratie weitgehend anstelle der Gesamtbürgerschaft handeln, sollen sie mitten im Leben der Gemeinde stehen, selbst täglich praktische Erfahrungen sammeln und aus ihrem ständigen Kontakt mit der Bevölkerung die Anregungen für die Gestaltung des kommunalen Lebens empfangen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Gesetzestext die Ausübung des „Mandats“ angesprochen und damit auf den vom Bürger den Gemeinderäten durch ihre Wahl erteilten Auftrag hingewiesen wird.
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