§ 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen
Die SächsGemO folgt dem System der süddeutschen Ratsverfassung. Ein wesentliches Kennzeichen dieses Modells ist die enge funktionale Verzahnung von Gemeinderat und Bürgermeister. Dem Bürgermeister kommt kraft Amtes eine Doppelfunktion als Leiter der Gemeindeverwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats zu. Die Vorsitzfunktion des Bürgermeisters ist zwar bereits in § 29 Abs. 1 geregelt, wird aber wegen des engen gedanklichen Zusammenhangs zur Sitzungsleitung in § 36 wiederholt. Mit dem Vorsitz untrennbar verbunden ist das Stimmrecht im Gemeinderat.
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