Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 40 Niederschrift

Über jede öffentliche oder nichtöffentliche Gemeinderatssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese gesetzliche Forderung ist zwingend; für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Bürgermeister verantwortlich. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Erfüllung hinwirken (§114 ff.). Wird keine Niederschrift gefertigt, so bleibt dies allerdings ohne unmittelbare Folgen: die gefassten Gemeinderatsbeschlüsse sind wirksam. Da die Niederschrift dem späteren Nachweis über den Ablauf der Sitzung dient, können unvollständige und unrichtige Niederschriften jedoch für die Gemeinde zu Beweisschwierigkeiten führen, falls die Gültigkeit gefasster Beschlüsse bestritten wird. Die Niederschrift beinhaltet eine – widerlegliche – Vermutung für ihre Richtigkeit hinsichtlich der in Abs. 1 aufgeführten Inhalte.

Lieferung: 06/21