Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 46 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

Zu den dem Gemeinderat nachgeordneten Wirkungseinheiten, von denen die Sächsische Gemeindeordnung in den §§ 41 bis 47 handelt, zählt außer den beschließenden und beratenden Ausschüssen und dem Ältestenrat auch der Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten (§ 46) sowie sonstige Beiräte (§ 47). Der Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten hebt sich sowohl von den sonstigen Beiräten als auch von den Ausschüssen und dem Ältestenrat in vielfacher Hinsicht, nicht nur nach seinem Kompetenzbereich, deutlich ab. Wegen dieser Sonderstellung hat ihm der Gesetzgeber einen eigenen Paragraphen gewidmet.

Lieferung: 01/15