Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die in § 47a vorgesehene „angemessene“ Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist mit Gesetz vom 13.12.2017 in Erfüllung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien eingeführt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 8.8.2017 wird dazu folgendes ausgeführt.

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